Mittelstand in Österreich

März 2, 2010

Familien- und Steuerentlastung

Einsortiert unter: Steueroptimierung — Gerhard Kogler @ 2:18 nachmittags
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Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren von der Steuerreform 2009 in folgenden Bereichen:

  • Lohn-und Einkommensteuer Tarifreform
  • Unternehmer-Freibetrag
  • Familienentlastungspaket

Neben den Konjunkturpaketen I und II soll das Familien-und Steuerentlastungspaket als weitere Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung und zur Abfederung des Konjunkturabschwungs dienen. Insgesamt machen diese Maßnahmen 5,7 Mrd. € und zugleich zwei Prozent des österreichischen BIP aus.

1. TARIFSENKUNG

Entlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer

Einkommen Grenzsteuersatz Fälle
Bis 11.000 € (bisher 10.000) 0% 2.700.000 (bisher 2.540.000)
Bis 25.000 € (bisher 25.000) 36,50%      (bisher 38,33%) 2.400.000 (bisher 2.580.000)
Bis 60.000 € (bisher 51.000) 43,2143% (bisher 43,60%) 1.325.000 (bisher 1.145.000)
Ab 60.000 € (bisher 51.000) 50% 200.000              (bisher 270.000)
Einkommen Einkommensteuer 2008 Einkommensteuer 2009 Entlastung
10.000 € 0 € 0 € 0 €
11.000 € 383 € 0 € 383 €
15.000 € 1.917 € 1.460 € 457 €
20.000 € 3.833 € 3.285 € 548 €
25.000 € 5.750 € 5.110 € 640 €
30.000 € 7.930 € 7.271 € 659 €
35.000 € 10.110 € 9.431 € 678 €
40.000 € 12.289 € 11.592 € 697 €
50.000 € 16.649 € 15.914 € 735 €
60.000 € 21.585 € 20.235 € 1.350 €

2. UNTERNEHMER-FREIBETRAG

13./14. für UnternehmerInnen umgesetzt

Der Gewinnfreibetrag ermöglicht es UnternehmerInnen (natürliche Personen) ihren steuerbaren Gewinn zu reduzieren. Mit der Steuerreform 2009 wird dieser Gewinnfreibetrag ab dem Jahr 2010 von 10% auf 13% erhöht. Für UnternehmerInnen bedeutet das, dass sie 13% ihres Gewinnes nicht versteuern müssen, wobei die Höchstgrenze pro Person und Jahr 100.000 € beträgt.

Es gibt 2 Arten des Gewinnfreibetrages, den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Grundfreibetrag investitionsbedingter  Gewinnfreibetrag
  • für die ersten 30.000 € Gewinn
  • für Gewinn über 30.000 €
  • kein Nachweis einer Investition erforderlich
  • Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren muss nachgewiesen werden
  • wird bei Veranlagerung automatisch einberechnet
  • 13% werden sofort berücksichtigt (maximale Steuerersparnis 1.950 €)
  • Grundfreibetrag und Investition müssen in der Veranlagung ausgwiesen werden

Geltend gemacht werden kann der Gewinnfreibetrag bei Einnahmen aus betrieblichen Einkünften, also aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (nicht Vermietung und Verpachtung!). Zulässig ist die Anwendung des Gewinnfreibetrages bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgabenrechnung und Bilanzierung. Der Grundfreibetrag kann auch bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden.

Geltendmachung Grundfreibetrag: Bei den ersten 30.000 € Gewinn kommt der Grundfreibetrag automatisch bei der Veranlagung für das Jahr 2010 zur Anwendung.

Geltendmachung investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Liegt der Gewinn über 30.000 €, kann der Freibetrag bei Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren oder begünstigten Wertpapieren angeschafft werden. Ab der Steuerreform 2009 zählen dazu auch Gebäude. In der Steuererklärung muss der Grundfreibetrag einem Betrieb zugeordnet werden. Den Gewinnanteilen, auf die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag angewendet werden soll, müssen dann die angeschafften Wirtschaftsgüter zugeordnet werden.

Gültig sind die neuen Freibeträge ab der Veranlagung 2010.

Mit der Steuerreform 2009 wurde die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne abgeschafft. Nicht entnommene Gewinne können nur mehr bei der Veranlagung 2009 begünstigt versteuert werden.

3. FAMILIENPAKET

Entlastung für Familien mit Kindern

• Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die Kosten für die Betreuung von Kindern in Kindergärten, Kinderbetreuungsstätten oder seitens Tagesmüttern können bis höchstens 2.300 € pro Kind
und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 10. Lebensjahr
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat. UnternehmerInnen werden dadurch noch flexibler und können bis zu 1.150  € sparen.

• Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber/innen können für die Kinderbetreuung ihrer Arbeitnehmer/innen einen Zuschuss leisten. Ein solcher Zuschuss von bis zu 500 € pro Kind
und Jahr ist von der Lohnsteuer befreit. Auch hier gilt die Einschränkung, dass das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte.
Für die Arbeitgeber/innen sind dies Betriebsausgaben.
• Erhöhter Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag erhöht sich ab 1.Jänner 2009 von bisher 50,90 € auf 58,40 € pro Kind und pro Monat. Jährlich betrachtet ist dies eine Erhöhung
von derzeit 610 € auf 700 €. Die Auszahlung für die ersten Monate des Jahres 2009 erfolgt nachträglich gemeinsam mit der Familienbeihilfe.
• Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag
Im Rahmen der Steuerreform wird der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind von bisher 25,50 € auf monatlich 29,20 €,
für das zweite von 38,20 € auf monatlich 43,80 € und für jedes weitere Kind von 50,90 € auf monatlich 58,40 € angehoben.
Den erhöhten Betrag erhalten Sie erstmals im Jahr 2010 im Zuge Ihrer Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009.

• Neuer Kinderfreibetrag
Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von jährlich 220 € geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend,
so steht den Einkommensbeziehern jährlich ein Freibetrag von jeweils 132 € und somit insgesamt 264 € zu.
Diese Reform dient zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, aber zugleich auch als Anreiz zu mehr Beschäftigung.
Wenn Sie den Kinderfreibetrag für sich beanspruchen möchten, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.

Oktober 6, 2009

Steueroptimierung bei KMU’s

Einsortiert unter: Steueroptimierung — Gerhard Kogler @ 6:08 vormittags
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Sehr häufig diskutiere ich mit UnternehmernInnen über optimale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Von Unternehmerseite hört man viele kreative Vorschläge, welche sich aber überwiegend in der sogenannten „Grauzone“ befinden, um eine hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Ich wundere mich fast immer, dass sich dieser Einfallsreichtum überwiegend im nicht gesetzeskonformen Bereich wiederfindet. Dabei gibt es einige legale Möglichkeiten um eine höhere Steuerbelastung zu vermeiden.

Familiensplitting

Familiensplitting ist in Österreich kein gesetzlich definierter Begriff. Bei Familienunternehmen helfen meistens alle Familienmitglieder mit. Wenn man weiß, dass in Österreich die Steuerfreigrenze bei EUR 11.000,– liegt könnte man den Unternehmensgewinn auf mehrere Personen durch Anmeldung der Familienmitglieder im Betrieb verteilen. Man könnte sozusagen mehrere Steuerfreigrenzen von EUR 11.000,– nutzen. Natürlich ist Sozialversicherung abzuführen, außer man meldet die betroffen Personen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 357,54 pro Monat an. Dann fällt nur mehr der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % vom Bruttolohn (EUR 357,54) an. Auf das gesamte Jahr könnte man pro angemeldeter Person die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 5.005,56 (357,54 x 14) senken. Das ergibt eine ungefähre Steuerersparnis für einen Kleinunternehmer der sich in der ersten Progressionsstufe befindet von EUR 1.800,– pro Jahr.

Vorauszahlungen

Gerade KMU´s ermitteln ihren Gewinn meistens mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Hierbei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahme und Ausgabe entstehen bei Zahlung. Natürlich muss man im Vorhinein wissen, auf welches Ergebnis man hinsteuert. Aufgrund des Zufluss-Abfluss-Prinzips könnte man dann Zahlungen vor dem 31.12. leisten, welche dann die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Sehr häufig verwendet werden Vorauszahlungen an die Pflichtversicherung oder Warenzukäufe um die Steuerbemessungsgrundlage zu mindern.

Freibetrag für investierte Gewinne

Natürliche Personen, die § 4/3-Ermittler sind (d.h. Einnahmen-Ausgaben-Rechner), können ab der Veranlagung 2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch  € 100.000 pro Steuerpflichtigem und pro Kalenderjahr gewinnmindernd geltend machen, wenn und insoweit begünstigte Wirtschaftsgüter im selben Kalenderjahr angeschafft oder hergestellt wurden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient, sowie Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind insbesondere Gebäude, Pkw und Kombinationskraftfahrzeuge (mit Ausnahmen), geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Bei vorzeitigem Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsgutes (zB Veräußerung, Verbringung in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raums) ist der darauf entfallende Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen („Nachversteuerung“). Scheidet ein Wertpapier vorzeitig aus, kann eine Nachbeschaffung erfolgen, wobei als Nachbeschaffung gemäß einer geplanten Gesetzesänderung nur ein begünstigtes abnutzbares körperliches Anlagegut, nicht jedoch ein Wertpapier gilt und die Behaltefrist von 4 Jahren nicht neu zu laufen beginnt. Die Begünstigung kann wahlweise jährlich in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag für investierte Gewinne muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen sein. Weiters sind in einer Beilage zur Steuererklärung die Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wird, auszuweisen. Letztmalig kann der Freibetrag in dieser Form für 2009 in Anspruch genommen werden. 2010 tritt an diese Stelle der Gewinnfreibetrag.

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