Mittelstand in Österreich

Oktober 6, 2009

Steueroptimierung bei KMU’s

Einsortiert unter: Steueroptimierung — Gerhard Kogler @ 6:08 vormittags
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Sehr häufig diskutiere ich mit UnternehmernInnen über optimale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Von Unternehmerseite hört man viele kreative Vorschläge, welche sich aber überwiegend in der sogenannten „Grauzone“ befinden, um eine hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Ich wundere mich fast immer, dass sich dieser Einfallsreichtum überwiegend im nicht gesetzeskonformen Bereich wiederfindet. Dabei gibt es einige legale Möglichkeiten um eine höhere Steuerbelastung zu vermeiden.

Familiensplitting

Familiensplitting ist in Österreich kein gesetzlich definierter Begriff. Bei Familienunternehmen helfen meistens alle Familienmitglieder mit. Wenn man weiß, dass in Österreich die Steuerfreigrenze bei EUR 11.000,– liegt könnte man den Unternehmensgewinn auf mehrere Personen durch Anmeldung der Familienmitglieder im Betrieb verteilen. Man könnte sozusagen mehrere Steuerfreigrenzen von EUR 11.000,– nutzen. Natürlich ist Sozialversicherung abzuführen, außer man meldet die betroffen Personen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 357,54 pro Monat an. Dann fällt nur mehr der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % vom Bruttolohn (EUR 357,54) an. Auf das gesamte Jahr könnte man pro angemeldeter Person die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 5.005,56 (357,54 x 14) senken. Das ergibt eine ungefähre Steuerersparnis für einen Kleinunternehmer der sich in der ersten Progressionsstufe befindet von EUR 1.800,– pro Jahr.

Vorauszahlungen

Gerade KMU´s ermitteln ihren Gewinn meistens mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Hierbei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahme und Ausgabe entstehen bei Zahlung. Natürlich muss man im Vorhinein wissen, auf welches Ergebnis man hinsteuert. Aufgrund des Zufluss-Abfluss-Prinzips könnte man dann Zahlungen vor dem 31.12. leisten, welche dann die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Sehr häufig verwendet werden Vorauszahlungen an die Pflichtversicherung oder Warenzukäufe um die Steuerbemessungsgrundlage zu mindern.

Freibetrag für investierte Gewinne

Natürliche Personen, die § 4/3-Ermittler sind (d.h. Einnahmen-Ausgaben-Rechner), können ab der Veranlagung 2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch  € 100.000 pro Steuerpflichtigem und pro Kalenderjahr gewinnmindernd geltend machen, wenn und insoweit begünstigte Wirtschaftsgüter im selben Kalenderjahr angeschafft oder hergestellt wurden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient, sowie Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind insbesondere Gebäude, Pkw und Kombinationskraftfahrzeuge (mit Ausnahmen), geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Bei vorzeitigem Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsgutes (zB Veräußerung, Verbringung in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raums) ist der darauf entfallende Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen („Nachversteuerung“). Scheidet ein Wertpapier vorzeitig aus, kann eine Nachbeschaffung erfolgen, wobei als Nachbeschaffung gemäß einer geplanten Gesetzesänderung nur ein begünstigtes abnutzbares körperliches Anlagegut, nicht jedoch ein Wertpapier gilt und die Behaltefrist von 4 Jahren nicht neu zu laufen beginnt. Die Begünstigung kann wahlweise jährlich in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag für investierte Gewinne muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen sein. Weiters sind in einer Beilage zur Steuererklärung die Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wird, auszuweisen. Letztmalig kann der Freibetrag in dieser Form für 2009 in Anspruch genommen werden. 2010 tritt an diese Stelle der Gewinnfreibetrag.

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